Wichtige Information zur Grundsteuerreform 2025

In der Zwischenzeit sollten alle Grundstückseigentümer die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben

Wichtige Information zur Grundsteuerreform 2025

 

In der Zwischenzeit sollten alle Grundstückseigentümer die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht und auch in der Regel die ersten beiden Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert sowie den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) vom Finanzamt erhalten haben.

Diese beiden Bescheide bekommen Sie gewöhnlich zusammengefasst in einem Kuvert.

 

 

 

  • Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben (z.B. zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl) auf dem Bescheid richtig sind und lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch.
  • Bitte bewahren Sie die Bescheide sicher auf. Sie sind (bis zu einer Änderung oder Aufhebung) dauerhaft gültig.
  • Falls Ihnen Fehler auffallen, müssen Sie tätig werden. Für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge ist das örtliche Finanzamt zuständig. Sollten Bedenken im Zusammenhang mit der Berechnung oder der Ermittlung der Grundsteuermessbeträge bestehen (z.B. zu viel Fläche berechnet, falsche Nutzung zugrunde gelegt, mögliche Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nicht berücksichtigt), so sind diese gegen den jeweiligen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. dem Grundsteuerwert oder gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt Hersbruck zu äußern.
  • Haben Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen. Wird aber ein Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom Finanzamt bzw. der Kommune selbständig berichtigt.
  • Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Kommune schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
  • Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
  • Sind die Bescheide, die Sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies ebenfalls beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

 

Den dritten Bescheid (Grundsteuerbescheid) verschickt die örtliche Gemeinde. Ihr neuer Grundsteuerbescheid erreicht Sie voraussichtlich bis Ende des Jahres 2024.

Erst aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde geht hervor, wie viel Grundsteuer Sie ab dem Jahr 2025 an die Gemeinde zahlen müssen.

 

Sollten Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheids oder der Anwendung der Hebesätze bestehen (z.B. falscher Hebesatz wurde angewendet), so ist die Gemeinde Simmelsdorf der richtige Ansprechpartner.

(vgl. Internetauftritt des Bayerischen Landesamt für Steuern; www.grundsteuer.bayern.de)

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.