Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre aktive Mitarbeit im Rahmen der Grundsteuerreform. Die für die Grundsteuer festgestellten Bemessungsgrundlagen gelten grundsätzlich über viele Jahre hinweg. Ändern sich jedoch die Verhältnisse eines Grundstücks (z.B. Anbau Wintergarten) oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, sind diese Änderungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Bitte beachten Sie:
Das Finanzamt fordert Sie nicht gesondert zur Anzeige solcher Änderungen auf. Nur bei einem Eigentumswechsel wird das Finanzamt automatisch tätig. In allen anderen Fällen liegt die Anzeigepflicht beim Steuerpflichtigen selbst.
Um eine sachgerechte und gerechte Verteilung der Grundsteuerlast sicherzustellen, ist es daher unerlässlich, dass Änderungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen rechtzeitig gemeldet werden. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zu einer gerechten Grundsteuerverteilung.
Welche Änderungen anzeigepflichtig sind und innerhalb welcher Fristen diese mitzuteilen sind, ergibt sich aus Art. 6, 7 und 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz (BewG).
Ausführliche Informationen finden Sie auch
- im Flyer des Bayerischen Landesamts für Steuern (unter „Downloads“) sowie
- online unter: www.grundsteuer.bayern.de
